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Sozialplanabfindung – Bemessung bei Erziehungsurlaub

By 11.08.2020Januar 13th, 2021Keine Kommentare

§ 112 BetrVG

Sozialplanabfindung – Bemessung bei Erziehungsurlaub

Stellt ein Sozialplan für die Bemessung der Abfindung wegen Verlusts des Arbeitsplatzes – unter anderem, aber maßgeblich – schlicht auf die (Dauer der) Betriebszugehörigkeit ab, so zählen ohne weiteres als Zeiten der Betriebszugehörigkeit auch solche, in denen der Arbeitnehmer wegen Ruhens seines Arbeitsverhältnisses (hier: Erziehungsurlaub) tatsächlich Arbeitsleistungen nicht erbracht hat. Hess. LAG, Urteil vom 19. Mai 1998 – 4 Sa 773/97 NZA-RR 1999, 366 vgl. auch zur Sozialplanabfindung und Erziehungsurlaub LAG Berlin v. 18.01.1999 (KI 1999-88); vgl. zur Neuregelung von Abfindungen beim Arbeitslosengeld Rockstroh/Polduwe, DB 1999, 529; zur steuerlichen Behandlung von Abfindungen Wisskirchen, NZA 1999, 405; Schaub, BB 1999, 1059