§ 112 BetrVG
Sozialplanabfindung und Erziehungsurlaub
Wird im Sozialplan die Höhe der Abfindung bei Entlassungen (nahezu) ausschließlich durch die Dauer der Betriebszugehörigkeit (in Verbindung mit dem Monatsverdienst) bestimmt, so ist es unbillig, Ruhezeiten des Arbeitsverhältnisses von der Berücksichtigung für die Dauer der Betriebszugehörigkeit auszunehmen. Damit wird entscheidend der zu beachtende Normzweck des, § 112 Abs. 1, 5 BetrVG verfehlt, wonach Sozialplanabfindungen als Überbrückungshilfe bis zu einem neuen Arbeitsverhältnis (oder bis zum Bezug von Altersruhegeld) dienen sollen. Hess. LAG, Urteil vom 27. Januar 1998 – 4 Sa 133/97 BB 1998, 2646