§ 111 BetrVG, § 112 BetrVG
Sozialplanabfindung
Auch wenn ein Arbeitnehmer unter den persönlichen Geltungsbereich eines Sozialplans fällt, besteht ein Anspruch auf Sozialplanleistungen nur, wenn er wirtschaftliche Nachteile erleidet, die durch die Betriebsänderung entstanden sind, für die der Sozialplan abgeschlossen worden ist. LAG Hamm, Urteil vom 30. Juli 1997 – 18 Sa 429/97 (rechtskräftig) AiB 1998, 529