§ 112 BetrVG
Sozialplanpflicht bei erst später gewähltem Betriebsrat
„Ein erst nach dem StillegungsBeschluss gewählter Betriebsrat kann den Abschluß eines Sozialplan verlangen. Das setzt in Analogie zu, § 1923 Abs. 2 BGB voraus, dass seine Bildung im Zeitpunkt des Stillegungsbeschlusses bereits greifbare Formen““ angenommen hatte. Auch wenn im Zeitpunkt des Stillegungsbeschlusses noch kein Betriebsrat besteht, ist, wie es bereits, § 3 Satz 1 SozPlG erkennen läßt, entgegen der Meinung des BAG der Umfang eines Sozialplans für den Arbeitgeber kalkulierbar. Das endgültige Volumen kann ohnehin im Streitfall erst der Spruch der Einigungsstelle festlegen. Das Vertrauen““ des Arbeitgebers in den Fortbestand eines vom Gesetzgeber so nicht gewollten Rechtszustandes, dass nämlich in einem betriebsratsfähigen Betrieb kein Betriebsrat besteht und deshalb auch kein Sozialplan verlangt werden kann, ist nicht schutzbedürftig. ArbG Reutlingen, Beschluss vom 29. Oktober 1998 – 3 (1) BV 7/98 EzA Schnelldienst 23/1998, 21″