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Spesen, Mitbestimmung des Gesamtbetriebsrats

By 11.08.2020Januar 13th, 2021Keine Kommentare

§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, § 50 Abs. 1 BetrVG

Spesen, Mitbestimmung des Gesamtbetriebsrats

„Als „“Spesen““ bezeichnete Vergütungsbestandteile können übertarifliche Zulagen im Sinne des, § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG und daher mitbestimmungspflichtig sein. Durch dieses Mitbestimmungsrecht werden grundsätzlich alle Formen der Vergütung, auch die als „“Soziallohn““ bezeichneten Leistungen aus Anlass des Arbeitsverhältnisses erfasst. Nicht zum Lohn in diesem Sinne gehören allerdings Entgeltleistungen, die keinen Vergütungscharakter haben. Dies gilt z.B. für den Ersatz von Aufwendungen durch Dienstreisen. Soweit allerdings Spesen für Dienstreisen über die jeweiligen Steuersätze hinausgehend bezahlt werden, sind diese Beträge nicht als Auslagenersatz anzusehen, sondern als zusätzliches Entgelt, das im Hinblick auf die Arbeitsleistung gezahlt wurde. Insofern besteht bei Spesen, die über die Steuersätze hinausgehen, ein Mitbestimmungsrecht gem., § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Wird die Spesenregelung nicht nur auf einen, sondern mehrere Betriebe des Unternehmens angewendet, so nimmt der Gesamtbetriebsrat die Mitbestimmungsrechte wahr. Hess. LAG, Beschluss vom 4. September 1997 – 5 TaBV 68/97 AiB Telegramm 1998, S. 25 vgl. zu Reisespesen Hinrichs/Oberhofer, AiB 1997, S. 92 ff.“