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Spesenregelung und Mitbestimmung

By 11.08.2020Januar 13th, 2021Keine Kommentare

§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG

Spesenregelung und Mitbestimmung

Betriebliche Regelungen über die Höhe des Aufwendungsersatzes bei Geschäftsreisen und über entsprechende Pauschalbeträge sind nicht mitbestimmungspflichtig. Dies gilt auch dann, wenn die betrieblichen Spesensätze die Pauschbeträge übersteigen, die lohnsteuerfrei bleiben. Etwas anderes gilt, soweit aus Anlaß von Geschäftsreisen Beträge gezahlt werden, die nicht den Zweck haben, entstandene Unkosten in pauschalierter Form abzugelten. Solche betrieblichen Leistungen sind im Zweifel Vergütung, deren Regelung nach, § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mitbestimmungspflichtig ist. BAG, Beschluß vom 27. Oktober 1998 – 1 ABR 3/98 EzA Schnelldienst 3/99, 18; DB 1999, 489; NZA 1999, 381 vgl. zur Vorinstanz Hess. LAG, Beschluß vom 04.09.1997 – 5 TaBV 68/97, AiB 1999, 103 mit Anm. Ebel