§ 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG, § 93 BetrVG
Stellenausschreibung
Der Arbeitgeber hat nach, § 611 b BGB die Verpflichtung, Stellen geschlechtsneutral auszuschreiben. Dies gilt auch für die innerbetriebliche Ausschreibung eines Arbeitsplatzes. Beachtet der Arbeitgeber diese Verpflichtung nicht, so steht dem Betriebsrat das Recht zu, die Zustimmung nach, § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG wegen unterbliebener Ausschreibung im Betrieb zu verweigern. Hess. LAG, Beschluss vom 13. Juli 1999 – 4 TaBV 192/97 NZA-RR 1999, 641