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Streikaufruf

By 11.08.2020Januar 13th, 2021Keine Kommentare

§ 74 Abs. 2 BetrVG

Streikaufruf

Ein freigestellter Betriebsratsvorsitzender kann als Arbeitnehmer selbst zum Streik aufrufen und sich daran beteiligen. Der Betriebsratsvorsitzende muß nicht ausdrücklich darauf hinweisen, dass er als Arbeitnehmer oder Gewerkschaftsmitglied und nicht als Amtsträger handelt. Er verhält sich rechtmäßig, wenn er den Betrieb zur Erledigung von Betriebsratsaufgaben betritt und sich ansonsten am Arbeitskampf beteiligt. Der Streikaufruf kann ihm nicht durch eine einstweilige Verfügung untersagt werden. LAG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Juli 1994 – 8 TaBV 57/94 Arbeit und Recht 1995, S. 107 vgl. auch Berg in Däubler/Kittner/Klebe, BetrVG, 5. Aufl., § 74 Rn. 16 ff.