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Streikbruchprämien

By 11.08.2020Januar 13th, 2021Keine Kommentare

§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG

Streikbruchprämien

Der Betriebsrat hat bei der Zahlung von freiwilligen Prämien an MitarbeiterInnen, die während eines Streikes gearbeitet haben, zumindest dann gemäß, § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mitzubestimmen, wenn die Zahlung der Prämie nicht während des Streikes zugesagt wurde. Hat der Arbeitgeber gegen dieses Mitbestimmungsrecht verstoßen, indem er Streikbrechern nach Beendigung des Streikes ohne Vorankündigung Prämien auszahlt, hat der Betriebsrat einen im Beschlußverfahren durchsetzbaren Anspruch auf Unterlassung. LAG Hamm, Beschluß vom 16. September 1997 – 13 TaBV 33/97 (rechtskräftig) AiB 1998, 588 mit Anm. Kettner