§ 78 BetrVG, § 103 BetrVG
Streikteilnahme
Die bloße Anwesenheit eines Mitglieds des Betriebsrats bei einem kurzen Warnstreik stellt weder einen Kündigungsgrund noch einen Grund zur Amtsenthebung dar. Soll als einzigem von vielen Streikteilnehmern nur einem Betriebsratsmitglied gekündigt werden, verstößt dies gegen das Benachteiligungsverbot des, § 78 Satz 2 BetrVG. LAG Hamm, Beschluss vom 10. April 1996 – 3 TaBV 96/95 (rechtskräftig) Arbeitsrecht im Betrieb 1996, S. 736