§ 112 a BetrVG
Stufenweiser Personalabbau
Werden die Grenzzahlen des, § 112a Abs. 1 BetrVG erst durch die Gesamtheit der erfolgten Entlassungen bzw. Entlassungswellen erreicht (stufenweiser Personalabbau), so ist von einer (einheitlichen) Betriebsänderung auszugehen, wenn sich alle Entlassungen als Umsetzung einer auf ein und demselben Planungssachverhalt beruhenden Unternehmerentscheidung darstellen und nicht jeweils unvorhergesehene Ereignisse, also die Veränderung des Planungssachverhalts, den neuen Entschluß zu weiterem Personalabbau ausgelöst haben. Es kommt nicht darauf an, ob der Arbeitgeber den stufenweisen Abbau von Anfang an konkret geplant hat. Ist danach der stufenweise Personalabbau als einheitliche Betriebsänderungsmaßnahme zu bewerten, sind Arbeitnehmer, die in der ersten Welle durch vom Arbeitgeber veranlaßte Aufhebungsverträge oder Eigenkündigungen ausgeschieden sind, im Sozialplan mit den in der zweiten Welle gekündigten Arbeitnehmern gleichzubehandeln (§ 112a Abs. 1 S. 2, § 75 BetrVG). BAG, Urteil vom 13. November 1996 – 10 AZR 340/96 Der Betrieb 1996, S. 2498 Vgl. auch LAG Düsseldorf, Urteil vom 20. März 1996 – 12 (8) (6) Sa 1553/95 (nicht rechtskräftig) LAGE Nr. 4 zu, § 111 BetrVG 1972