§ 95 Abs. 3 BetrVG, § 99 Abs. 1 BetrVG, § 101 BetrVG
Suspendierung
Die Suspendierung eines Arbeitnehmers stellt eine Versetzung im Sinne des, § 95 Abs. 3 BetrVG dar und bedarf daher der Zustimmung des Betriebsrates gemäß, § 99 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz BetrVG. Suspendiert der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer ohne Zustimmung des Betriebsrates, so kann der Betriebsrat gemäß, § 101 BetrVG verlangen, dass der Arbeitgeber die mitbestimmungswidrig angeordnete Suspendierung aufhebt. ArbG Minden, Beschluss vom 14. August 1996 – 2 BV 19/96 (rechtskräftig) Arbeitsrecht im Betrieb 1997, S. 231