§ 112 BetrVG, § 112 a BetrVG
Tarifliche Ausschlußfrist
Sozialplanansprüche unterliegen tariflichen Ausschlußfristen. Bestimmt eine zweistufige tarifliche Ausschlußklausel, dass ein Anspruch zwei Monate nach Fälligkeit bzw. nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses schriftlich geltend zu machen ist, so kann die Geltendmachung rechtswirksam auch schon vor diesen Ereignissen erfolgen. Bei vorzeitiger schriftlicher Geltendmachung beginnt die Frist für eine tariflich geregelte 14-tägige Bedenkzeit des Arbeitgebers und für die sich daran anschließende gerichtliche Geltendmachung nicht ab dem Zeitpunkt der schriftlichen Geltendmachung, sondern erst ab der Fälligkeit des Anspruches zu laufen. BAG, Urteil vom 27. März 1996 – 10 AZR 668/95 Betriebs-Berater 1996, S. 2302 vgl. auch BAG, Urteil vom 30. November 1994 – 10 AZR 79/94, Arbeitsrechtliche Praxis Nr. 88 zu, § 112 BetrVG