§ 77 Abs. 3 BetrVG
Tariföffnungsklausel (rückwirkende)
Die Tarifvertragsparteien können eine nach, § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG unwirksame Betriebsvereinbarung auch rückwirkend genehmigen. Der Rückwirkung von Tarifverträgen sind die gleichen Grenzen gesetzt wie der Rückwirkung von Gesetzen. Die Rückwirkung ist insbesondere begrenzt durch die Grundsätze des Vertrauensschutzes. BAG, Urteil vom 20. April 1999 – 1 AZR 633/98 EzA Schnelldienst 16/99, 12