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Tarifwidrige Betriebsvereinbarung

By 11.08.2020Januar 13th, 2021Keine Kommentare

§ 77 Abs. 3 BetrVG, § 23 Abs. 3 BetrVG

Tarifwidrige Betriebsvereinbarung

„Schließt der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung über eine sogenannte „“Standortsicherung““, wonach Mitarbeiter zusätzlich unbezahlte Arbeit von zwei Stunden pro Woche über den für die Parteien gültigen Tarifvertrag hinaus leisten müssen, so kann dem Arbeitgeber die Anwendung dieser unzulässigen Regelung untersagt werden. Dies gilt auch, soweit für alle Arbeitnehmer eine Kürzung der betrieblichen Sonderzahlung um 10 % unter dem jeweiligen tariflichen Höchstsatz vereinbart wurde. Diesen Unterlassungsanspruch kann nach der Entscheidung des Arbeitsgerichts auch die betroffene Gewerkschaft gem., § 23 Abs. 3 BetrVG geltend machen und durchsetzen. ArbG Stuttgart (Kammern Ludwigsburg), Beschluss vom 20. Februar 1998 – 20 BV 21/97 AiB 1998, S. 281 mit Anm. Unterhinninghofen“