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Tarifwidrige Betriebsvereinbarungen

By 11.08.2020Januar 13th, 2021Keine Kommentare

§ 77 Abs. 3 BetrVG, § 23 Abs. 3 BetrVG

Tarifwidrige Betriebsvereinbarungen

Der Abschluss einer Betriebsvereinbarung unter Verstoß gegen die Tarifsperre des, § 77 Abs. 3 BetrVG ist grundsätzlich für den Arbeitgeber ein grober Verstoß im Sinne des, § 23 Abs. 3 BetrVG, für den Betriebsrat eine Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten im Sinne des, § 23 Abs. 1 BetrVG. Regelungen über die Verlängerung der wöchentlichen Arbeitszeit und eine Erhöhung der Löhne sowie Gehälter dürfen die Betriebsparteien nicht treffen, wenn der Betrieb im fachlichen und räumlichen Geltungsbereich eines Tarifvertrages liegt. Die Gewerkschaft hat einen Unterlassungsanspruch gegen den Arbeitgeber, wenn die im Betrieb abgeschlossene Betriebsvereinbarung gegen, § 77 Abs. 3 BetrVG verstößt. LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 28. Januar 1999 – 4 TaBV 41/98 (rechtskräftig) AiB 2000, 105 mit Anm. Zabel vgl. auch ArbG Stuttgart, Beschluss vom 25. Januar 2000 – 2 BV 104/99 (KI 2000-2); LAG Düsseldorf, Urteil vom 2. Dezember 1999 – 5 Sa 992/99 (KI 2000-13)