§ 23 Abs. 3 BetrVG, § 77 Abs. 3 BetrVG
Tarifwidrige Standortsicherungsvereinbarung
„Bei einem Verhandlungsergebnis „“Standortsicherung““, das von den Betriebspartnern unterschrieben ist, handelt es sich um eine Betriebsvereinbarung. Eine BV über eine Reduzierung der betrieblichen Sonderzahlung verstößt gegen § 77 Abs. 3 BetrVG und ist gemäß § 134 BGB nichtig, wenn der maßgebliche Tarifvertrag (hier: TV Sonderzahlung Metallindustrie) keine Öffnungsklausel enthält. Die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 BetrVG bedeutet, dass auch günstigere BV im Sperrbereich unwirksam sind. Das generelle Verbot ungünstigerer, aber auch günstigerer BV ist gesetzlich gewollt. Da der Arbeitnehmer das „“Angebot““ des Arbeitgebers zum Abschluß eines entsprechenden Vertrags weder ausdrücklich noch stillschweigend angenommen hat, kann die nichtige BV auch nicht in eine Individualabrede umgedeutet werden. Eine entsprechende Individualabrede wäre auch gemäß § 4 Abs. 3 TVG unwirksam, da das Verhandlungsergebnis „“Standortsicherung““ für den Kläger konkret keinen Vorteil, z.B. Sicherung des Arbeitsplatzes, enthält. LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Juli 1997 – 15 Sa 29/97 ArbuR 1999, 155 vgl. auch LAG Baden-Württemberg v. 13.01.1999 (KI 1999-92)“