§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, § 50 Abs. 1 BetrVG
Taschenkontrolle – Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats
Ordnet der Arbeitgeber durch von ihm eingesetzte Hilfspersonen stichprobenartige Taschenkontrollen an, um Arbeitnehmer oder Gruppen von ihnen Untersuchungen zu unterziehen, die Eigentumsdelikte zu seinem Nachteil aufdecken sollen, so ist eine solche Anordnung mit einer allgemeinen Torkontrolle zu vergleichen, die der Mitbestimmung des Betriebsrats nach, § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG unterliegt. Beziehen sich die Stichprobenkontrollen auf mehrere Betriebe und Geschäftsbereiche des Arbeitgebers (hier: Züge), so ist der Gesamtbetriebsrat aufgrund der Kompetenzzuweisung des, § 50 Abs. 1 BetrVG zuständig. BAG, Urteil vom 12. August 1999 – 2 AZR 923/98 DB 2000, 48 vgl. zur Zulässigkeit von Torkontrollen Seefried, AiB 1999, 428