§ 11 BUrlG
Tatsächlich erbrachte Leiharbeitsstunden müssen bezahlt werden
Ein Leiharbeitnehmer, der im Entleiherbetrieb 38 Stunden pro Woche arbeitet, obwohl sein Arbeitsvertrag mit dem Verleiher nur eine 35-Stunden-Woche vorsieht, kann verlangen, dass ihm die zusätzlichen drei Wochenstunden Gutschrift auf dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben werden.
Das gilt auch für wahrend des Urlaubs ausgefallene Überstunden, die im Entleiherbetrieb über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinaus angefallen wären. LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.10.2013 – Aktenzeichen 8 Sa 691/13