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Teilzeitbeschäftigte Betriebsratsmitglieder

By 11.08.2020Januar 13th, 2021Keine Kommentare

§ 37 Abs. 3 BetrVG

Teilzeitbeschäftigte Betriebsratsmitglieder

Auch geringfügig teilzeitbeschäftigte Betriebsratsmitglieder haben einen umfassenden Mehrarbeitsvergütungsanspruch für die gesamte betriebsbedingt ausserhalb ihrer individuellen Arbeitszeit verrichtete erforderliche Betriebsratsarbeit. Bei Überschreiten ihrer gesamten individuellen Arbeitszeit kann der Ausgleich nur durch Mehrarbeitsvergütung erfolgen. ArbG Freiburg, Urteil vom 28. November 1995 – 2 Ca 373/94 (nicht rechtskräftig)