§ 37 Abs. 3 BetrVG
Teilzeitbeschäftigte Betriebsratsmitglieder
Auch geringfügig teilzeitbeschäftigte Betriebsratsmitglieder haben einen umfassenden Mehrarbeitsvergütungsanspruch für die gesamte betriebsbedingt ausserhalb ihrer individuellen Arbeitszeit verrichtete erforderliche Betriebsratsarbeit. Bei Überschreiten ihrer gesamten individuellen Arbeitszeit kann der Ausgleich nur durch Mehrarbeitsvergütung erfolgen. ArbG Freiburg, Urteil vom 28. November 1995 – 2 Ca 373/94 (nicht rechtskräftig)