§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG
Teilzeitbeschäftigte
Der Betriebsrat hat bei der vorübergehenden Verlängerung der Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten nach, § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG mitzubestimmen. Dieses Mitbestimungsrecht wird nicht durch eine tarifliche Regelung ausgeschlossen, wonach Mehrarbeit der Teilzeitbeschäftigung nur diejenige Arbeitszeit sein soll, die über die regelmäßige Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter hinausgeht. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung zum allgemeinen Unterlassungsanspruch bei Verletzungen des Mitbestimmungsrechts nach, § 87 Abs. 1 BetrVG fest. BAG, Beschluß vom 23. Juli 1996 – 1 ABR 13/96 Der Betrieb 1997, S. 378; Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht 1997, S. 274; Betriebs-Berater 1997, S. 472 Vgl. auch BAG, Beschluß vom 16. Juli 1991 – 1 ABR 69/90 -; Der Betrieb 1991, S. 2492; BAG, Beschluß vom 3. Mai 1994 – 1 ABR 24/93, Der Betrieb 1994, S. 2450