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Tendenzschutz

By 11.08.2020Januar 13th, 2021Keine Kommentare

§ 118 BetrVG

Tendenzschutz

„Ein Antrag auf Feststellung des Tendenzcharakters eines Unternehmens i.S. des, § 118 Abs. 1 BetrVG ist zulässig. „“Politische Bestimmungen““ i.S. des, § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG sind nicht nur solche parteipolitischer Art. Hingegen ist die Erfüllung öffentlicher Aufgaben im Auftrag und nach Vorgaben staatlicher Stellen keine von, § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG geschützte politische Bestimmung. Der Einsatz wissenschaftlicher Methoden oder künstlerischer Mittel reicht nicht aus, um für ein Unternehmen Tendenzschutz nach, § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG zu begründen. BAG, Beschluss vom 21. Juli 1998 – 1 ABR 2/98 DB 1999, 641″