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Überbetrieblicher Gleichbehandlungs­grundsatz

By 11.08.2020Januar 13th, 2021Keine Kommentare

§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, § 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG, § 75 Abs. 2 BetrVG, § 77 Abs. 2 BetrVG

Überbetrieblicher Gleichbehandlungsgrundsatz

In einem Unternehmen mit mehreren Betrieben ist der Arbeitgeber frei, den Belegschaften betriebratsloser Betriebe die Zahlung von Umsatzprämien zuzusagen. In Betrieben mit Betriebsrat bedarf er dazu jeweils der Zustimmung des Betriebsrats. Eine ( überbetriebliche) Gleichbehandlung von Arbeitnehmern in Betrieben mit Betriebsrat, in denen bisher noch keine Einigung über die Einführung von Umsatzprämien erfolgt ist, mit Arbeitnehmern in betriebsratslosen Betrieben, in denen der Arbeitgeber die Zahlung von Umsatzprämien zugesagt hat, ist arbeitsrechtlich nicht geboten. BAG, Urteil vom 25. April 1995 – 9 AZR 690/93 Arbeitsrecht im Betrieb 1996, S 55 vgl. auch Klebe in Däubler/ Kittner/ Klebe, BetrVG, 5. Aufl., § 87 Rn. 241 ff. Fitting/ Kaiser/ Heither/ Engels, BetrVG, 18. Aufl., § 87 Rn. 282 ff