§ 111 BetrVG, § 106 BetrVG
Übergangsmandat des Betriebsrates
Im Falle einer rechtsgeschäftlichen Betriebsteilübertragung nach, § 613 a BGB steht dem bisherigen Betriebsrat ein Übergangsmandat auch für den übertragenen Betriebsteil zu. Dies ergibt sich aus analoger Anwendung von, § 321 Abs. 1 UmwG. LAG Berlin, Beschluss vom 19. Oktober 1998 – 9 TaBV 1/98 ArbuR 1999, 155; LAGE, § 321 UmwG Nr. 1