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Übergangsmandat des Betriebsrates

By 11.08.2020Januar 13th, 2021Keine Kommentare

§ 111 BetrVG, § 106 BetrVG

Übergangsmandat des Betriebsrates

Im Falle einer rechtsgeschäftlichen Betriebsteilübertragung nach, § 613 a BGB steht dem bisherigen Betriebsrat ein Übergangsmandat auch für den übertragenen Betriebsteil zu. Dies ergibt sich aus analoger Anwendung von, § 321 Abs. 1 UmwG. LAG Berlin, Beschluss vom 19. Oktober 1998 – 9 TaBV 1/98 ArbuR 1999, 155; LAGE, § 321 UmwG Nr. 1