§ 111 BetrVG
Übergangsmandat des Betriebsrats
Im Falle der Übertragung eines Betriebsteils im Wege der Einzelrechtsnachfolge steht dem bisherigen Betriebsrat gemäß, § 321 Abs. 1 UmwG analog ein Übergangsmandat zu. ArbG Solingen, Beschluss vom 26. Januar 2000 – 2 BVGa 1/00 (rechtskräftig) AiB 2000, 285 mit Anm. Große-Kock vgl. zum Übergangsmandat nach dem UmwG Bachner, Köstler, Trittin, Trümner, Arbeitsrecht bei Unternehmensumwandlung, S. 73 ff.