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Überstunden, Unterlassungsanspruch

By 11.08.2020Januar 13th, 2021Keine Kommentare

§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG

Überstunden, Unterlassungsanspruch

Der Anspruch des Betriebsrats gegen den Arbeitgeber, die Anordnung von Überstunden ohne Zustimmung des Betriebsrats zu unterlassen, ist begründet, wenn ein künftiger Verstoß des Arbeitgebers gegen seine Pflichten aus dem BetrVG zu befürchten ist. Eine insoweit grobe Pflichtverletzung oder ein Verschulden des Arbeitgebers bei der einseitigen Anordnung von Überstunden in der Vergangenheit ist nicht erforderlich. LAG Nürnberg, Beschluß vom 27. Januar 1998 – 7 TaBV 14/97 (Rechtsbeschwerde – 1 ABR 12/98) ArbuR 1998, S. 287 vgl. dazu DKK-Klebe, BetrVG, 6. Aufl.,, § 87 Rn. 306; FKHE, BetrVG, 19. Aufl.,, § 87 Rn. 577