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Umfang der Arbeitszeit – „Überstundenschätzung“

By 11.08.2020Januar 13th, 2021Keine Kommentare

§ 87 BetrVG / § 286 ZPO

Umfang der Arbeitszeit – „Überstundenschätzung“

Werden durch den Arbeitnehmer vor Gericht  Ansprüche auf Vergütung geleisteter Überstunden geltent gemacht, muss dieser jede einzelne Überstunde nachweisen können. Anderenfalls kann das Gericht unter Anwendung von § 287 ZPO ein Schätzung vornehmen.
Das BAG führte hierzu aus, dass das Gericht die Höhe der Überstunden nach § 287 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) nach pflichtgemäßem Ermessen schätzen kann und muss, „wenn aufgrund unstreitigen Parteivorbringens, eigenem Sachvortrag des Arbeitgebers oder wenn nach dem vom Tatrichter nach § 286 Abs. 1 ZPO als wahr erachteten Sachvortrag des Arbeitnehmers feststeht, dass Überstunden geleistet wurden.“
Leitsatz des Urteils (BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 25.3.2015, 5 AZR 602/13)
1. Fehlt es an einer ausdrücklichen arbeitsvertraglichen Bestimmung des Umfangs der Arbeitszeit, darf der durchschnittliche Arbeitnehmer die Klausel, er werde „in Vollzeit“ beschäftigt, so verstehen, dass die regelmäßige Dauer der Arbeitszeit 40 Wochenstunden nicht übersteigt.
2. Steht fest (§ 286 ZPO), dass Überstunden auf Veranlassung des Arbeitgebers geleistet worden sind, kann aber der Arbeitnehmer seiner Darlegungs- oder Beweislast für jede einzelne Überstunde nicht in jeder Hinsicht genügen, darf das Gericht den Mindestumfang geleisteter Überstunden nach § 287 Abs. 2 iVm. Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 ZPO schätzen.