Alle Rechtsprechungen

Unfallverhütungs­vorschriften, Mitbestimmung des Betriebsrats

By 11.08.2020Januar 13th, 2021Keine Kommentare

§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG, § 50 Abs. 1 BetrVG

Unfallverhütungsvorschriften, Mitbestimmung des Betriebsrats

Gibt der Arbeitgeber verbindliche Arbeits- und Sicherheitsanweisungen auf, die Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln für die Arbeit von Monteuren betreffen, so hat der Betriebsrat (hier Gesamtbetriebsrat) ein Mitbestimmungsrecht nach, § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG. Bei derartigen Arbeitsanweisungen handelt es sich um Regelungen im Rahmen von Unfallverhütungsvorschriften. Nach der einschlägigen Rahmenvorschrift des, § 2 Abs. 1 VBG 1 (Unfallverhütungsvorschriften – allgemeine Vorschriften) hat der Unternehmer zur Verhütung von Arbeitsunfällen Maßnahmen zu treffen, die den Bestimmungen der geltenden Unfallverhütungsvorschriften und den allgemeinen anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen. Diese Vorschrift setzt als sogenannte Generalklausel einen ausfüllungsfähigen und -bedürftigen Rahmen im Sinne des, § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG. BAG, Beschluß vom 16. Juni 1998 – 1 ABR 68/97 DB 1999, 438; EzA Schnelldienst 13/98, S. 5 (Pressemitteilung)