§ 307 Abs. 1 BGB
Ungenaue Sanktionsdrohung ist unwirksam
Eine Betriebsordnung kann Sanktionen für berufliches Fehlverhalten des Arbeitnehmers vorgesehen.
Diese müssen angemessen und hinreichend bestimmt sein. Es gelten die gleichen Maßstäbe wie für allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB).
Eine betriebliche Regelung, wonach der Arbeitgeber für eine verspätete Krankmeldung »bis zu fünf Brutto-Tagesverdienste« vom Lohn einzubehalten, ist der Höhe nach zu unbestimmt, unangemessen hoch und mithin unwirksam (§ 307 Abs. 1 BGB). Hessisches LAG, Urteil vom 08.05.2012 – Aktenzeichen 12 Sa 797/11