§ 111 BetrVG, § 113 BetrVG
Unterlassung betriebsbedingter Kündigungen
Dem Betriebsrat steht im Falle einer Betriebsänderung nach, § 111 Satz 1 BetrVG ein im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzbarer Anspruch auf Unterlassung betriebsbedingter Kündigungen bis zum Abschluß des Interessenausgleichsverfahrens zu. Hieran hat auch die gesetzliche Neuregelung durch das (sogenannte) arbeitsrechtliche Beschäftigungsförderungsgesetz vom 01.10.1996 nichts geändert. Dieser Unterlassungsanspruch kann allerdings nach der gesetzlichen Neuregelung in, § 113 Abs. 3 Satz 2 BetrVG nicht über den dort genannten Zweimonatszeitraum hinaus geltend gemacht werden. LAG Hamburg, Beschluss vom 26. Juni 1997 – 6 TaBV 5/97 NZA-Rechtsprechungsreport Arbeitsrecht 1997, S. 296