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Unterlassung von Kündigungen

By 11.08.2020Januar 13th, 2021Keine Kommentare

§ 111 BetrVG

Unterlassung von Kündigungen

Solange nicht das sich aus, § 122 Insolvenzordnung ergebende Verfahren über den Versuch des Abschlusses eines Interessenausgleichs durchgeführt wurde, ist ein Konkursverwalter im Rahmen einer beabsichtigten Betriebsänderung – welche als Betriebsschließung vorgesehen ist – nicht berechtigt, gegenüber den Beschäftigten Kündigungen auszusprechen. ArbG Kaiserslautern, Beschluss vom 19. Dezember 1996 – 7 BVGa 2493/96 (rechtskräftig) Arbeitsrecht im Betrieb 1997, S. 179