§ 111 BetrVG
Unterlassung von Kündigungen
Solange nicht das sich aus, § 122 Insolvenzordnung ergebende Verfahren über den Versuch des Abschlusses eines Interessenausgleichs durchgeführt wurde, ist ein Konkursverwalter im Rahmen einer beabsichtigten Betriebsänderung – welche als Betriebsschließung vorgesehen ist – nicht berechtigt, gegenüber den Beschäftigten Kündigungen auszusprechen. ArbG Kaiserslautern, Beschluss vom 19. Dezember 1996 – 7 BVGa 2493/96 (rechtskräftig) Arbeitsrecht im Betrieb 1997, S. 179