§ 111 BetrVG, § 112 BetrVG
Unterlassungsanspruch bei Betriebsänderung
Für die Prüfung, ob eine Betriebsänderung i.S. von, § 111 BetrVG vorliegt, kommt es auf eine wertende Betrachtung des Einzelfalles an. Es ist daher gerechtfertigt, im Falle eines Personalabbaus von dem Zahlenschlüssel in, § 17 Abs. 1 KSchG abzusehen, wenn eine nur geringfügige Abweichung gegeben ist. Dem Beratungsanspruch des Betriebsrats nach den, §§ 111, 112 BetrVG steht ein Unterlassungsanspruch zur Seite; dieser geht dahin, dass dem Arbeitgeber – vorläufig – untersagt wird, die Betriebsänderung durchzuführen, solange der Beratungsanspruch des Betriebsrats noch nicht erfüllt ist. In einer einstweiligen Verfügung nach den, §§ 85 ArbGG, 940 ZPO kann das Verbot der Durchführung der Betriebsänderung zeitlich begrenzt werden. LAG Berlin, Beschluss vom 7. September 1995 – 10 TaBV 5/95 AP Nr. 36 zu, § 111 BetrVG 1972 vgl. zum Unterlassungsanspruch FKHE, BetrVG, 19. Aufl., § 111 Rn. 112 ff.