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Unterlassungsanspruch bei Kündigungen

By 11.08.2020Januar 13th, 2021Keine Kommentare

§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG

Unterlassungsanspruch bei Kündigungen

Ziffer 1 des Beschäftigungssicherungstarifvertrages für die Metallindustrie Hamburg/Schleswig-Holstein gibt dem Betriebsrat ein über, § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG hinausgehendes erzwingbares Mitbestimmungsrecht bei der Festlegung der Dauer der Arbeitszeit (Absenkung der Arbeitszeit zum Zwecke der Beschäftigungssicherung unter 35 bis 30 Stunden pro Woche). Zur Sicherung dieses Mitbestimmungsrechts steht dem Betriebsrat gegen den Arbeitgeber ein Anspruch auf Unterlassung von Kündigungen vor Ablauf des Mitbestimmungsverfahrens vor der tariflichen Einigungsstelle zu. Der Unterlassungsanspruch kann mit einstweiliger Verfügung gesichert werden. LAG Hamburg, Beschluß vom 24. Juni 1997 – 3 TaBV 4/97 (rechtskräftig) AiB 1998, S. 226 mit Anm. Schoof vgl. zum Unterlassungsanspruch FKHE, BetrVG, 19. Aufl.,, § 87 Rn. 565 ff.