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Unterlassungsanspruch betriebsbedingter Kündigungen

By 11.08.2020Januar 13th, 2021Keine Kommentare

§ 111 BetrVG, § 113 Abs. 3 BetrVG

Unterlassungsanspruch betriebsbedingter Kündigungen

Die Frage, ob der Betriebsrat vom Arbeitgeber im einstweiligen Verfügungsverfahren verlangen kann, dass während der laufenden Verhandlungen über einen Interessenausgleich und Sozialplan keine betriebsbedingten Kündigungen ausgesprochen werden, läßt sich nur im Wege der Auslegung des Gesetzes feststellen. Der Zweck des Gesetzes erfordert keinen Unterlassungsanspruch. ArbG Schwerin, Beschluss vom 13. Februar 1998 – 1 BVGa 2/98 NZA-RR 1998, S. 448