§ 111 BetrVG, § 113 Abs. 3 BetrVG
Unterlassungsanspruch betriebsbedingter Kündigungen
Die Frage, ob der Betriebsrat vom Arbeitgeber im einstweiligen Verfügungsverfahren verlangen kann, dass während der laufenden Verhandlungen über einen Interessenausgleich und Sozialplan keine betriebsbedingten Kündigungen ausgesprochen werden, läßt sich nur im Wege der Auslegung des Gesetzes feststellen. Der Zweck des Gesetzes erfordert keinen Unterlassungsanspruch. ArbG Schwerin, Beschluss vom 13. Februar 1998 – 1 BVGa 2/98 NZA-RR 1998, S. 448