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Unterlassungsanspruch, Frist

By 11.08.2020Januar 13th, 2021Keine Kommentare

§ 112 BetrVG

Unterlassungsanspruch, Frist

Der Betriebsrat hat keinen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Unterlassung von Betriebsänderungen bis zum Abschluß der Verhandlungen über einen Intressensausgleich. Insofern besteht ein ausreichender Schutz durch die Regelung des, § 113 BetrVG, die nach Sinn und Zweck eine abschließende Sanktionsregelung für Mitbestimmungsverletzungen darstellt. Auch der Erlaß einer einstweiligen Verfügung scheidet damit aus. Selbst wenn man einen derartigen Anspruch bejahen würde, wäre die Unterlassungsverpflichtung auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt ( insoweit wie LAG Berlin vom 7.9.1995) . Liegen keine besonderen Umstände vor, dann müßten jedenfalls sechs Wochen nach der Information und dem Verhandlungsangebot des Arbeitgebers über die Betriebsänderung zur Herbeiführung eines Ergebnisses genügen. Nach Ablauf dieses Zeitraumes Scheidet eine weitere Unterlassungsverpflichtung in jedem Fall aus. ArbG Nürnberg, Beschluss vom 20. März 1996 – 12 BVGa 6/96 Betriebs- Berater 1996, S. 1723 vgl. auch LAG Berlin vom 7.September 1995, LAGE Nr. 13 zu, § 111 BetrVG 1972