§ 111 BetrVG
Unterlassungsanspruch
Nach, § 122 Insolvenzordnung kann der Konkursverwalter eine geplante Betriebsänderung nur durchführen, wenn entweder ein Interessenausgleich mit dem Betriebsrat vereinbart worden ist oder das Arbeitsgericht im Beschlussverfahren der Durchführung der Betriebsänderung zugestimmt hat. Betriebsbedingte Kündigungen können deshalb nur vorgenommen werden, wenn eine dieser beiden Voraussetzungen vorliegt. Bis zum Ablauf der Drei-Wochen-Frist des, § 122 Abs. 1 InsO ist der Konkursverwalter gehindert, die Betriebsänderung durchzuführen, es sei denn, dass vor Ablauf dieser Frist ein Interessenausgleich vereinbart wird. ArbG Hannover, Beschluss vom 4. Februar 1997 – 10 BV Ga 1/97