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Untertarifliche Bedingungen

By 11.08.2020Januar 13th, 2021Keine Kommentare

§ 99 BetrVG

Untertarifliche Bedingungen

Stellt ein Arbeitgeber nach der Kündigung des maßgebenden Tarifvertrages im Nachwirkungszeitraum des, § 4 Abs. 5 Tarifvertragsgesetz einen Arbeitnehmer zu untertariflichen Bedingungen ein, so kann der Betriebsrat dieser Einstellung nicht unter Berufung auf, § 99 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 3 BetrVG die Zustimmung verweigern. BAG, Beschluss vom 9. Juli 1996 – 1 ABR 55/95 Betriebs-Berater 1996, S. 2570