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Unwirksamkeit einer ordentlichen Kündigung in der Wartezeit des KSchG

By 11.08.2020Januar 13th, 2021Keine Kommentare

§ 1 Abs. 1 KSchG, § 622 Abs. 3 BGB, § 1 AGG, § 3 Abs. 2 und 3 AGG

Unwirksamkeit einer ordentlichen Kündigung in der Wartezeit des KSchG

  1. Die ordentliche Kündigung eines Arbeitnehmers, der die sechsmonatige Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG noch nicht erfüllt hat, kann eine Diskriminierung nach § 1 AGG darstellen. In diesem Fall ist die Kündigung wegen des Gesetzesverstoßes nichtig (§ 134 BGB i. V. m. §§ 1, 3 AGG).
2. Jede langfristige Einschränkung der körperlichen Funktion, geistigen Fähigkeit oder seelischen Gesundheit eines Menschen, durch die in Wechselwirkung mit den Umständen (Barrieren) seine Teilhabe am Arbeitsleben beeinträchtigt werden kann, stellt eine zu berücksichtigende Behinderung nach § 1 AGG dar.
3. Eine symptomlose HIV-Infektion, für die ein GdB von 10 festgestellt ist, ist aufgrund der Umstände (Barrieren) des heutigen sozialen Vermeidungsverhaltens, der Stigmatisierung und der Diskrepanz zwischen verbalem und nonverbalem Verhalten, eine zu berücksichtigende Behinderung nach § 1 AGG.
BAG, Urteil vom 19.12.2013 – 6 AZR 190/12