§ 37 Abs. 3 Nr. 2
Urlaubsentgeltberechnung
Nach § 37 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BetrVG hat ein Betriebsratsmitglied Anspruch auf Vergütung der für Betriebsratsarbeit aufgewandten Zeit wie Mehrarbeit, wenn sie nicht durch Freizeit ausgeglichen werden kann. Diese Ausgleichszahlungen sind für die Berechnung des Urlaubsentgelts eines Betriebsratsmitglieds bei der Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsverdienstes auch zu berücksichtigen. BAG, Urteil vom 11. Januar 1995 – 7 AZR 543/94 Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht 1996, S. 105; Arbeitsrecht im Betrieb 1996, S. 40 ff.