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Veranstaltung des Unternehmens außerhalb der Arbeitszeit

By 11.08.2020Januar 13th, 2021Keine Kommentare

§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG

Veranstaltung des Unternehmens außerhalb der Arbeitszeit

Soweit Arbeitnehmer außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit am Empfang unternehmenseigener Fernsehsendungen im Betrieb teilnehmen, bedarf es der Zustimmung des Betriebsrats gem., § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG, da sie eine Verlängerung der Arbeitszeit bedeutet. Arbeit liegt in Abgrenzung zur bloßen Freizeitaktivität des Arbeitnehmers immer dann vor, wenn eine Tätigkeit (zumindest maßgeblich auch) den Interessen des Arbeitgebers dient. Dies ist dann anzunehmen, wenn die angesprochenen Themen wie z.B. Ladenöffnungszeiten, Unternehmensleitbild oder Stand der Tarifverhandlungen einen betrieblichen Bezug aufweisen und den Arbeitnehmer/innen die Teilnahme vergütet wird. Die Freiwilligkeit der Teilnahme steht dem Mitbestimmungsrecht nicht entgegen. ArbG Münster, Beschluß vom 17. Dezember 1996 – 3 BV 43/96 (rechtskräftig) AiB 1998, S. 168 mit Anm. Manstetten