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Vergütungsanspruch

By 11.08.2020Januar 13th, 2021Keine Kommentare

§ 76 BetrVG, § 76 a BetrVG

Vergütungsanspruch

Die Bestimmung des Beisitzerhonorars in Höhe von 7/10 des Vorsitzendenhonorars entspricht im allgemeinen billigem Ermessen. Eine gerichtliche Festsetzung der Vergütungshöhe des Einigungsstellenmitglieds unbillig ist. Dazu bedarf es der Feststellun konkreter Umstände in der Person oder in den Verhältnissen des Einigungsstellenvorsitzenden oder des Beisitzers. Nach der Neuregelung des vergütungsanspruchs des außerbetrieblichen Einigungsstellenmitglieds in, § 76a Abs.3 und Abs. 4 BetrVG bedarf die Geltendmachung von Mehrwertsteuer nicht mehr der vorherigen Vereinbarung mit dem Arbeitgeber. Die Ansprüche auf Auslagenersatz eines Einigungsstellenmitglieds beruht auf, § 76a Abs. 1 BetrVG. Sie sind als tatsächliche Kosten der Einigungsstelle vom Arbeitgeber zu erstetten, sofern sie durch die Teilnahme an Sitzungen der Einigungsstelle entstanden sind oder ihre Grundlage in einer gesonderten Aufgabenzuweisung an ein Einigungsstellenmitglied haben. BAG, Beschluss vom: 14. Februar 1996 – 7 ABR 24/95 Arbeit und Recht 1996, S.374