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Verhältnismässigkeit

By 11.08.2020Januar 13th, 2021Keine Kommentare

§ 37 Abs. 6 BetrVG

Verhältnismässigkeit

Bei Prüfung der Erforderlichkeit von Betriebsräteschulungen ( §§ 37 Abs. 6, 40 Abs. 1 BetrVG) ist der Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu berücksichtigen. Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz erfordert es, die Betriebsräteschulungen in zwei Kategorien zu unterteilen: Die Grundschulungen, die Grundkenntnisse des BetrVG vermitteln wollen und die Spezialschulungen, die vertiefte Kenntnisse auf dem Spezialgebiet vermitteln wollen. Grundschulungen können in der Regel von jedem Betriebsratsmitglied ( einmal) in Anspruch genommen werden, erfordern keinen aktuellen Bezug zum betrieblichen Geschehen und keinen konkreten Erforderlichkeitsnachweis; Spezialschulungen erforden diesen aktuellen Bezug und können- insbesondere bei grösseren Betriebsräten- in der Regel nur arbeitsteilig von einzelnen Betriebsratmitgliedern in Anspruch genommen werden. Die erleichterte Zugänglichkeit von Grundschulungen muss Einfluss auf deren Dauer haben: Eine Grundschulung von vier Wochen ist zu lang und verstösst damit gegen den Verhältnismässigkeitsgrundsatz, da sie nur das notwendigste Rüstzeug im Umgang mit dem BetrVG vermitteln soll. Der für die Einzelschulung erforderliche Aktualitätsbezug ist nicht vorhanden wenn nur die theoretische Möglichkeit besteht, dass die behandelte Problematik im betrieb einmal auftauchen könnte; er ist auch dann nicht gegeben, wenn die behandelnden Themen zum Alltagsgeschäft eines jeden Betriebes hehören, das ein Betriebsrat typischer- und üblicherweise zu bewältigen hat. LAG Köln, Beschluss vom 12. April 1996 – 11(13) TaBV 83/95 Betriebs-Berater 1996, S. 1939