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Verletzung von Mitbestimmungsrechten, Auswirkungen für Arbeitnehmer

By 11.08.2020Januar 13th, 2021Keine Kommentare

§ 87 BetrVG

Verletzung von Mitbestimmungsrechten, Auswirkungen für Arbeitnehmer

Mißachtet ein Arbeitgeber Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach, § 87 BetrVG, so führt dies im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und ArbeitnehmerInnen zur Unwirksamkeit von Maßnahmen und Rechtsgeschäften zumindest insoweit, wie diese die ArbeitnehmerInnen belasten. Diese Unwirksamkeitsfolge soll verhindern, daß der Arbeitgeber den Verhandlungen und dem Einigungszwang mit dem Betriebsrat durch Rückgriff auf arbeitsvertragliche Gestaltungsmöglichkeiten ausweicht. Die Rechtsunwirksamkeit von arbeitsvertraglichen Maßnahmen ist zugleich eine Sanktion dafür, daß der Arbeitgeber das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats verletzt. Wird aber in einem Rechtsstreit zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber rechtskräftig festgestellt, daß ein bestimmtes Mitbestimmungsrecht gar nicht besteht, so gilt diese Feststellung auch für die einzelvertraglichen Folgen. ArbeitnehmerInnen können sich gegenüber Maßnahmen des Arbeitgebers dann nicht weiterhin auf die angebliche Verletzung eines Mitbestimmungsrechts berufen. Insoweit hat das Beschlußverfahren präjudizielle Wirkung. BAG, Urteil vom 10. März 1998 – 1 AZR 658/97 NZA 1998, 1242