§ 112 BetrVG, § 112 a BetrVG
Vermittlung eines Arbeitsplatzes
„Ein Sozialplan kann vorsehen, dass Arbeitnehmer keine Abfindung erhalten, wenn sie durch „“ Vermittlung““ des Arbeitgebers einen neuen Arbeitsplatz erhalten. Dabei kann der Sozialplan unter „“ Vermittlung““ jeden Beitrag des Arbeitgebers verstehen, der das neue Arbeitsverhältnis erst möglich machte. BAG, Urteil vom 19. Juni 1996 – 10 AZR 23/96″