§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG
Verschiedenartige Entgeltsysteme
Das Mitbestimmungsrecht nach, § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG ( Betriebliche Lohngestaltung) dient der innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit und ist daher im Grundsatz auf eine vergleichende Bewertung des gesamten betrieblichen Entgeltgefüges angewiesen. Bestehen für Teile der Belegschaft verschiedenartige Entgeltsysteme, die durch Unterschiede der Tätigkeit bedingt sind, so erstreckt sich das Mitbestimmungsrecht nicht auf das Verhältnis der einzelnen Entgeltsysteme zueinander. Hieraus folgt, daß eine Entgelterhöhung bei Angestellten in leistungspositionen, deren Gehälter aufgrund einer betrieblichen Regelung nicht unerheblich oberhalb der höchsten Tarifgruppe liegen, außer Betracht zu bleiben hat, soweit es um die Frage geht, ob die gleichzeitig bei anderen Arbeitnehmern vorgenommene Anrechnung einer Tariferhöhung auf übertarifliche Zulagen einen Gestaltungsspielraum offenläßt und deshalb der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegt. BAG, Beschluß vom 19. September 1995 – 1 ABR 20/95 Arbeit und Recht 1996, S 149 f. Ggl.auch Däubler/ Kittner/ Klebe, BetrVG, 5. Auf.,, § 87 Rn. 247 ff.