§ 111 BetrVG, § 106 Abs. 3 Nr. 8 BetrVG
Verschmelzungsvertrag
Werden Unternehmen miteinander verschmolzen, so muss der Verschmelzungsvertrag gemäß, § 5 Abs. 1 Nr. 9 UmwG Angaben über die Folgen der Verschmelzung für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen enthalten. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Folgen für den einzelnen Arbeitnehmer vorteilhaft oder nachteilig sind. Das Registergericht, das die Eintragung der Verschmelzung vornimmt, hat zumindest ein formelles Prüfungsrecht. Es ist berechtigt, die begehrte Eintragung abzulehnen, wenn der Verschmelzungsvertrag jeder nachvollziehbaren Darstellung der arbeitsrechtlichen Folgen entbehrt. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Mai 1998 – 3 Wx 156/98 AiB 1998, S. 594 mit Anm. Trittin; NZA 1998, S. 766 vgl. zur Verschmelzung Bachner/Köstler/Trittin/Trümmner, Arbeitsrecht bei Unternehmensumwandlung, S. 25 ff.; zur Beteiligung des BR im Umwandlungsverfahren Willemsen RdA 1998, S. 23