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Versetzung

By 11.08.2020Januar 13th, 2021Keine Kommentare

§ 95 Abs. 3 BetrVG, § 99 BetrVG

Versetzung

Gemäß, § 99 BetrVG hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei Versetzungen. Das Betriebsverfassungsgesetz enthält dabei eine Definition, was als Versetzung im Sinne dieses Gesetzes zu verstehen ist (§ 95 Abs. 3 BetrVG). Die Veränderung der Arbeitsaufgabe kann eine Versetzung darstellen. Diese Veränderung kann sowohl qualitativer oder/und quantitativer Natur sein. Die Gesamtbetrachtung, ob eine Versetzung vorliegt, kann bei Übertragung einer qualitativ bedeutend anspruchsvolleren Tätigkeit für sich genommen zur Bejahung einer Versetzung und damit eines Mitbestimmungsrechts nach, § 99 BetrVG führen. Das Hinzutreten quantitativer Veränderungen bedarf es dann nicht. LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. Januar 1999 – 10 TaBV 1/98 EzA Schnelldienst 14/99, 13 vgl. hierzu FKHE, BetrVG, 19. Aufl., § 99 Rn. 94 ff.