§ 99 BetrVG, § 95 Abs. 3 BetrVG
Versetzung bei Auslandsdienstreisen
Ob es sich bei einer Auslandsdienstreise um eine Versetzung im Sinne des, § 95 Abs. 3 BetrVG handelt und damit nach, § 99 der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegt, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu entscheiden. Nicht jede Auslandsdienstreise von Beschäftigten mit einer Übernachtung kann als mitbestimmungspflichtige Versetzung angesehen werden. Die insoweit vom Gesetz geforderte erhebliche Änderung der Arbeitsumstände kann nicht zwingend aus der Notwendigkeit einer Übernachtung abgeleitet werden. BAG, Beschluss vom 21. September 1999 – 1 ABR 40/98 Pressemitteilung des BAG Nr. 61/99; AiB Telegramm 10/1999, VI