§ 99 BetrVG
Versetzung bei Gruppenarbeit
Ist in einem Betrieb Gruppenarbeit eingeführt, so kann je nach deren Ausgestaltung der arbeitgeberseitig veranlasste Gruppenwechsel eine Versetzung im Sinne von, § 95 Abs. 3 Nr. 1 BetrVG darstellen und dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach, § 99 BetrVG unterliegen. LAG Köln, Beschluss vom 26. Juli 1996 – 12 TaBV 33/96 Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht 1997, S. 280