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Versetzung

By 11.08.2020Januar 13th, 2021Keine Kommentare

§ 99 BetrVG, § 95 BetrVG

Versetzung

Die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs auf Dauer oder die Zuweisung einer Tätigkeit, die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist, stellt eine Versetzung dar (vgl., § 95 BetrVG). Erbringt ein Arbeitnehmer Tätigkeiten, die er bisher im Einzelakkord verrichtete, nunmehr im Gruppenakkord, kann hierin je nach der Ausgestaltung der Arbeitsleistung eine gem., § 99 BetrVG mitbestimmungspflichtige Versetzung liegen. Für die Beurteilung, ob eine erhebliche Änderung des Arbeitsbereichs vorliegt, sind auch die durch die Einbindung in die Gruppe entstehenden Abhängigkeiten und die Notwendigkeit der Zusammenarbeit mit den anderen Gruppenmitgliedern zu berücksichtigen. BAG, Beschluss vom 22. April 1997 – 1 ABR 84/96 ArbuR 1997, S. 449